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Velbert: Der verkannte Charme einer Mittelstadt im Grünen
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SATZUNG
der Wählergemeinschaft „Unabhängige Velberter Bürger“
Die Wählergemeinschaft wurde im Jahre 1999 unter dem Namen „Stadtteile VORAN“ gegründet und gab sich unter dem 26. Juli 1999 die erste Satzung. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.05.2005 und 30.03.2009 entsprechend der beschlossenen änderungen wie folgt neu gefasst:
§ 1 Aufgabe, Name, Sitz
1.1 Aufgabe
Die Wählergemeinschaft will das öffentliche Leben im Dienste der Bürger auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.
1.2 Name
Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Unabhängige Velberter Bürger“ (Kurzform: UVB).
1.3 Sitz
Der Sitz der Wählergemeinschaft „Unabhängige Velberter Bürger“ ist Velbert.
§ 2 Mitgliedschaft
2.1 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
Mitglied der Wählergemeinschaft „Unabhängige Velberter Bürger“ kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat
und nicht infolge Richterspruch die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
Gastmitglieder können gemäß Vorstandsbeschluss zugelassen werden und sollen entsprechend ihrer Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der
Wählergemeinschaft beitragen.
2.2 Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.3 Mitgliedsrechte
Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen, im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Wählergemeinschaft und Verbände gewählt werden.
2.4 Mitgliederbefragung
Mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder kann der Vorstand in Personalfragen eine Mitgliederbefragung beschließen.
2.5 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Die Mitgliederversammlung setzt den jeweiligen Mitgliederbeitrag fest.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. Januar eines jeden Jahres im Voraus zu leisten. Neu eingetretene Mitglieder haben den Beitrag innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung des Aufnahmebeschlusses
zu entrichten.
Die Rechte des Mitgliedes ruhen, wenn es länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Verzug ist.
2.6 Wählergemeinschaftsschädigendes Verhalten
Wählergemeinschaftsschädigend verhält sich insbesondere wer:
- Zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der Wählergemeinschaft oder einer anderen politischen oder mit der Wählergemeinschaft konkurrierenden
Gruppe oder Vertretung angehört. Ausgenommen hiervon bleibt die natürliche Mitgliedschaft in der kreisangehörigen unabhängigen Wählergemeinschaft
„UWG-ME“, um auf Kreisebene die Interessen der Wählergemeinschaft „Unabhängige Velberter Bürger“ zu vertreten. - In Versammlungen der Gegner der Wählergemeinschaft, in deren Rundfunk, Fernseh- oder Presseorganen, gegen die erklärten Ziele und Wege der Wählergemeinschaft
Stellung nimmt. - Vertrauliche Vorgänge der Wählergemeinschaft veröffentlicht oder an Gegner der Wählergemeinschaft verrät und weiter gibt.
- Vermögen, das der Wählergemeinschaft gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.
Bei wählergemeinschaftsschädigendem Verhalten ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied aus der Wählergemeinschaft auszuschließen.
Vor Ausschluss ist das Mitglied in einer Frist von 14 Tagen zum Vorgang anzuhören.
Bei Widerspruch des Mitglieds entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
2.7 Austritt aus der Wählergemeinschaft
Jedes Mitglied kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende die Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft beenden.
Die Beendigung bedarf der Schriftform.
Bei Austritt aus der Wählergemeinschaft bestehen keine Rechte am Vermögen der Wählergemeinschaft.
§ 3 Gleichstellung von Frauen und Männer
3.1 Frauen und Männer sind in der Wählergemeinschaft gleichgestellt.
§ 4 Organe der Wählergemeinschaft
4.1 Die Organe der Wählergemeinschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
4.2 Mitgliederversammlung
In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzumuss mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung den
Mitgliedern übersandt werden.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand
einzureichen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur auf Beschluss des Vorstandes oder dann einzuberufen, wenn 25 Prozent der Mitglieder die Einberufung beantragen.
4.3 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und zwei weiteren Beisitzern. Die Wahl des 1. und des
2. Vorsitzenden ist in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Die Wahl der restlichen Mitglieder des Vorstandes kann öffentlich erfolgen.
Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder können gemeinschaftlich die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4.4 Der Beirat
Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Es sollen möglichst alle Gruppen und Bereiche (Handwerk, Handel, Mittelstand, Gewerbe)
entsprechend der Mitgliederstärke vertreten sein.
Es werden mindestens fünf, höchstens aber zehn Beirate berufen. Beim Ausscheiden eines Beirates wird aus der entsprechenden Gruppe ein Nachfolger berufen.
§ 5 Satzungsänderung
5.1 Bei Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sie kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
§ 6 Auflösung der Wählergemeinschaft
6.1 Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit einer Frist von einem Monat
eingeladen werden muss.
Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sollte die Mehrheit nicht erreicht werden, so ist eine erneute Mitgliederversammlung mit einer
4 wöchigen Ladungsfrist einzuberufen, auf der dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden kann.
6.2 Die Mitgliederversammlung bestimmt mit 2/3 Mehrheit über die Verwendung des Vermögens. Falls diese Mehrheit nicht erzielt wird, fällt das Vermögen an karitative
Vereinigungen. Der dann noch amtierende Vorstand entscheidet über Summe und karitative Vereinigung.
§ 7 Haftung der Mitglieder
7.1 Der Vorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
7.2 Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der Wählergemeinschaft haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Wählergemeinschaftsvermögen.
Velbert, den 31. März 2009